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Allgemeine Geschäftsbedingungen der
RIMAGINE MEDIA UG (haftungsbeschränkt)

§ 1 Geltungsbereich / Änderungen
  1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen bilden die vertragliche Grundlage der  Zusammenarbeit zwischen RIMAGINE MEDIA und ihren Auftraggebern und legen allgemeine Regelungen über alle Leistungen fest, welche im Rahmen der Zusammenarbeit für den Auftraggeber erbracht werden. Der Auftraggeber erkennt diese Bedingungen mit seiner Auftragserteilung an.
  2. Die Auftragserteilung von RIMAGINE MEDIA erfolgt grundsätzlich durch Abschluss einer Einzelvereinbarung auf Basis eines schriftlichen Angebots von RIMAGINE MEDIA. Im Rahmen des Fortganges eines Projektes können auch Leistungen auf Basis von Emailbeauftragungen erfolgen.  
  3. Abweichungen oder Ergänzungen von diesen Bedingungen bedürfen der Schriftform von den jeweils vertretungsberechtigen Personen. Dies gilt auch für eine etwaige Änderung dieses Formerfordernisses.
  4. Von diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers sind nur wirksam, wenn sie von RIMAGINE MEDIA schriftlich bestätigt wurden.
  5. Mündliche Nebenabreden bei Vertragsabschluss sind nur wirksam, wenn sie von RIMAGINE MEDIA schriftlich bestätigt wurden. Dies gilt auch für Vertragsänderungen nach Vertragsabschluss.
  6. RIMAGINE MEDIA ist jederzeit berechtigt, diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen unter Einhaltung einer angemessenen Ankündigungsfrist zu ändern oder zu ergänzen. Widerspricht der Auftraggeber den geänderten Bedingungen nicht schriftlich innerhalb von 4 Wochen nach Zugang der Änderungsmitteilung, so werden die angekündigten Änderungen wirksam. Um diese Frist zu wahren, genügt die rechtzeitige Absendung. Bei fristgerechtem Widerspruch des Auftraggebers ist RIMAGINE MEDIA berechtigt, den Vertrag zu dem Zeitpunkt zu kündigen, an dem die geänderten Bedingungen in Kraft treten.
  7. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, so bleibt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Vielmehr soll anstelle der unwirksamen Regelung eine solche gesetzliche zulässige Regelung getroffen werden, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Regelung am nächsten kommt. Entsprechendes gilt für Vertragslücken.
 
§ 2 Vertragsschluss
  1. Ein Vertrag mit RIMAGINE MEDIA kommt zustande, sobald diese den Auftrag des Auftraggeber schriftlich bestätigt hat oder spätestens mit Beginn der beauftragten Dienstleistung bzw. Lieferung der bestellten Ware/des bestellten Werkes.
 
§ 3 Werk- und Dienstleistungen und deren Vergütung
  1. Gegenstand der zu erbringenden Leistungen von RIMAGINE MEDIA können Dienstleistungen und/oder Werke sein. Die Art der Leistungen ergibt sich aus der von RIMAGINE MEDIA entwickelten Konzeption, dem Angebot bzw. den Einzelvereinbarungen.
  2. Dienst- und Werkleistungen werden grundsätzlich auf der Grundlage der Stundensätze nach Aufwand abgerechnet. Kostenvoranschläge und Kalkulationen sind nicht verbindlich; Überschreitungen von Kalkulationen oder Kostenvoranschlägen nach Beauftragung werden dem Auftraggeber angezeigt.
  3. Die Entwicklung konzeptioneller und gestalterischer Vorschläge durch RIMAGINE MEDIA sowie deren Vorstellung erfolgt – sofern nichts Abweichendes vereinbart worden ist – gegen Entgelt.
 
§ 4 Angebote / Preise
  1. Alle Preise sind Euro-Preise, wenn nicht anders angegeben, und verstehen sich zuzüglich Mehrwertsteuer in der jeweils geschuldeten gesetzlichen Höhe.
  2. Die Angebote von RIMAGINE MEDIA verstehen sich freibleibend und unverbindlich, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes schriftlich vereinbart ist.
  3. Preis-und Leistungsangaben sowie sonstige Erklärungen oder Zusicherungen sind für RIMAGINE MEDIA nur dann verbindlich, wenn sie von ihr schriftlich abgegeben oder bestätigt worden sind.
  4. Angebote von RIMAGINE MEDIA kann diese bis zur Annahme durch den Auftraggeber jederzeit widerrufen, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes schriftlich vereinbart ist.
  5. Die vereinbarten Preise gelten nur für den jeweils abgeschlossenen Auftrag.
  6. Die RIMAGINE MEDIA ist berechtigt, dem Auftraggeber Teillieferungen aus allen Projektverträgen anteilig monatlich in Rechnung zu stellen.
  7. Die Abrechnung von Dienstleistungen von RIMAGINE MEDIA erfolgt nach Stundensätzen je angebrochener halber Stunde, Seitenzahlen oder bei Dienstleistungen mit monatlichen Abnahmevolumen nach angefangenem Monat. Der Auftraggeber ist auch für Entgelte, die andere Personen befugt oder unbefugt über seine Zugangskennung verursachen, verantwortlich, es sei denn, der Auftraggeber hat dies nicht zu vertreten. Hierfür obliegt ihm in jedem Falle der Nachweis.
  8. Soweit Nutzungsgebühren für Software erhoben werden, richten sich diese nach den Lizenzbedingungen des jeweiligen Herstellers/Anbieters.
 
§ 5 Zahlungsbedingungen
  1. Rechnungen von RIMAGINE MEDIA sind ohne jeden Abzug binnen 7 Werktagen (ohne Samstag) nach Rechnungsterstellung zu leisten. Zahlungsfristen gelten als eingehalten, wenn RIMAGINE MEDIA innerhalb der Frist über den Betrag verfügen kann.
  2. Einwände gegen Rechnungen sind binnen 5 Werktagen (ohne Samstag) nach Erhalt zu prüfen und RIMAGINE MEDIA etwaige Fehler oder Korrekturwünsche in Textform mitzuteilen.
  3. Eine Aufrechnung oder Zurückbehaltung des Auftraggebers ist ausgeschlossen, soweit diese nicht auf demselben Vertragsverhältnis beruhen oder die Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsforderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist. RIMAGINE MEDIA ist berechtigt, die Ausübung des Zurückbehaltungsrechts durch Sicherheitsleistung -auch durch Bürgschaft- abzuwenden.
  4. Kommt der Auftraggeber mit seiner Zahlungspflicht ganz oder teilweise in Verzug, so hat er -unbeschadet aller anderen Rechte von RIMAGINE MEDIA – ab diesem Zeitpunkt Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe zu zahlen, soweit RIMAGINE MEDIA nicht einen höheren Schaden nachweist.
  5. Kommt der Auftraggeber mit seinen Zahlungen in Verzug, ist RIMAGINE MEDIA berechtigt, ihre Dienstleistungen bis zu einer vollständigen Zahlung einzustellen.
  6. Stellt der Auftraggeber seine Zahlungen ein, liegt eine Überschuldung vor oder wird die Eröffnung eines Vergleichs-oder Insolvenzverfahrens beantragt, so wird die Gesamtforderung von RIMAGINE MEDIA sofort fällig. Dasselbe gilt bei einer sonstigen wesentlichen Verschlechterung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Auftraggebers. RIMAGINE MEDIA ist in diesen Fällen berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
  7. Nimmt der Auftraggeber die ihm ordnungsgemäß angebotene Leistung/Lieferung ungerechtfertigt nicht ab (Annahmeverzug), ist RIMAGINE MEDIA berechtigt, sämtliche Leistungen zu dem Maße abzurechnen, als wäre die Abnahme erfolgt.
 
§ 6 Lieferbedingungen
  1. Lieferzeiten sind nur verbindlich, wenn sie von RIMAGINE MEDIA schriftlich zugesagt worden sind.
  2. Die Einhaltung der Lieferzeit setzt voraus, dass der Auftrag vollständig geklärt ist, alle Genehmigungen erteilt, sowie von dem Auftraggeber beizubringende Unterlagen, Zahlungen, Sicherheiten sowie sonstige Mitwirkungspflichten termingemäß bei RIMAGINE MEDIA eingegangen bzw. erbracht sind. Die Lieferzeit verlängert sich angemessen, sofern die vorstehenden Voraussetzungen nicht alle rechtzeitig erfüllt sind.
  3. Verlangt der Auftraggeber nach der Auftragserteilung Änderungen des Auftrages, welche die Anfertigungsdauer beeinflussen, so verändert sich die Lieferzeit entsprechend.
  4. Lieferverzögerungen aus Gründen, die RIMAGINE MEDIA nicht zu vertreten hat (z.B. höhere Gewalt, Naturkatastrophen, Verschulden Dritter oder Eintritt sonstiger unvorhersehbarer Ereignisse, die außerhalb ihres Willens liegen), verlängern die Lieferzeit angemessen.
  5. Im Falle des Verzuges mit ihrer Leistung zahlt RIMAGINE MEDIA, wenn sie mehr als zwei Wochen in Verzug ist, für jeden weiteren Tag des Verzuges eine Vertragsstrafe in Höhe von 0,2% des Wertes des Teils der Leistung, mit dem sie in Verzug ist. Die Vertragsstrafe ist höchstens 25 Tage zu zahlen, Weitergehende Rechte des Auftraggebers bleiben vorbehalten.
  6. RIMAGINE MEDIA ist zu Teillieferungen berechtigt.
 
§ 7 Gewährleistung & Schadensersatz
  1. Das Wahlrecht über die Art der Nacherfüllung steht RIMAGINE MEDIA zu.
  2. Die Verjährungsfrist für Ansprüche aus Sachmängeln -ausgenommen sind Schadensersatzansprüche– beträgt 12 Monate. Schadensersatzansprüche aufgrund von Sachmängeln mit Ausnahme von Ansprüchen wegen vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verhaltens sowie von Ansprüchen auf Grund von Schäden an Leben, Körper und Gesundheit verjähren ebenfalls in 12 Monaten. Ansprüche aus dem Produkthaftungsgesetz bleiben von dieser Regelung unberührt.
  3. Ist RIMAGINE MEDIA zur Mängelbeseitigung oder zur fehlerfreien Erneuerung nicht in der Lage, werden dem Auftraggeber  Fehlerumgehungsmöglichkeiten aufgezeigt. Soweit Sie dem Auftraggeber zumutbar sind, gelten sie als Nacherfüllung.
  4. Die Verjährung hinsichtlich von Sachmängeln beginnt zu dem Zeitpunkt, zu dem ein Dritter Ansprüche wegen Rechtsmängeln gegenüber dem Auftraggeber geltend macht oder der Auftraggeber von dem Rechtsmangel erfährt. Die diesbezügliche Verjährungsfrist beträgt 6 Monate.
 
§ 8 Vertragslaufzeit, -verlängerung und -kündigung
  1. Ein auf Dauer angelegter Vertrag enthält individuelle schriftliche Angaben zur fristgerechten Kündigung.
  2. Unberührt bleibt das Recht beider Vertragsparteien zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund. Ein wichtiger Grund für RIMAGINE MEDIA ist insbesondere dann gegeben, wenn mindestens einer der folgenden Sachverhalte vorliegt: Der Auftraggeber verstößt trotz Abmahnung schuldhaft gegen eine vertragliche Pflicht; Der Auftraggeber beseitigt trotz Abmahnung nicht innerhalb angemessener Frist eine Vertrags-oder Rechtsverletzung.
  3. Eine Abmahnung ist entbehrlich wenn es sich um einen Verstoß handelt, der eine Fortsetzung des Vertrages unzumutbar macht. Dies ist insbesondere der Fall: Bei offensichtlichen gravierenden Vertrags- oder Rechtsverstößen, wie z.B. der Speicherung und/oder des zum Abruf Bereithaltens von offensichtlich jugendgefährdenden Inhalten im Sinne von §4 Jugendmedienschutzstaatsvertrages  und/oder offensichtlich urheberrechtlich geschützter Software bzw. audio-visueller Inhalte (Musik/Videos etc.) und/oder von Inhalten, deren Bereithaltung oder Verbreitung offensichtlich strafbar ist, bei strafbarer Ausspähung oder Manipulation der Daten von RIMAGINE MEDIA oder anderer Kunden von RIMAGINE MEDIA durch den Auftraggeber.
  4. Die ordentliche und außerordentliche Kündigung bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
  5. Nach Beendigung des Vertragsverhältnisses ist RIMAGINE MEDIA zur Erbringung der vertraglichen Leistungen nicht mehr verpflichtet. RIMAGINE MEDIA kann nach Ablauf von 14 Tagen sämtliche auf dem Webserver befindliche Daten des Auftraggebers, einschließlich in den Postfächern befindlicher E-Mails, löschen. Die rechtzeitige Speicherung und Sicherung der Daten liegt daher in der Verantwortung des Auftraggebers.
 
§ 9 Mitwirkungspflichten
  1. Für einen reibungslosen Projektablauf, der in Bezug auf Liefertermine und Aufwände für beide Seiten Verbindlichkeit schafft, benennt jede der Vertragsparteien für die Dauer des Projekts einen Projektleiter. Der RIMAGINE MEDIA als Projektleiter benannten Personen auf Seiten des Auftraggebers gelten als entsprechend legitimiert und sind im Hinblick auf die Freigabe von Etats, Kostenvoranschlägen, Texten und sonstigen Abstimmungsvorgängen zeichnungsberechtigt. Die auf beiden Seiten gemäß den vertraglichen Regelungen notwendigen Maßnahmen zur Realisierung des Projektes werden zwischen den Projektleitern abgestimmt. Die Verantwortung für die Projektrealisierung hat jedoch der Projektleiter von RIMAGINE MEDIA. Die jeweiligen Projektleiter sind binnen einer Frist von 14 Tagen nach Vertragsschluss dem jeweils anderen Vertragspartner gegenüber schriftlich zu benennen.
  2. Soweit Entscheidungen nicht auf der Ebene der Projektleiter gefällt werden können, werden sie in einem Projektausschuss gefällt. Dem Projektausschuss gehört ein Mitglied der Geschäftsleitung beider Vertragsparteien oder ein für dieses Verfahren entscheidungsbefugter Mitarbeiter der jeweiligen Vertragspartei an. Der Projektausschuss tritt jederzeit auf Wunsch eines der Projektleiter zusammen. Abstimmungen können auch telefonisch erfolgen. Alle Beschlüsse werden allerdings schriftlich festgehalten und von den Mitgliedern des Projektausschusses unterzeichnet.
  3. RIMAGINE MEDIA arbeitet für die Entwicklung der beauftragten Leistungen eng mit den Auftraggebern zusammen. Während der Entwicklung der Leistungen ist RIMAGINE MEDIA auf die Informationen, Mitwirkung und Dokumente des Auftraggebers angewiesen. Mitwirkungspflichten ergeben sich insbesondere wie folgt: 
      • Der Auftraggeber verschafft RIMAGINE MEDIA – wenn nicht schriftlich anders vereinbart – den Zugang zu den für die Entwicklung der Leistungen notwendigen Informationen, Dokumenten, Unterlagen, umfassenden und korrekten Test- und Konfigurationsdaten sowie Systemen. Systeme können – je nach konkreter Aufgabenstellung – dabei auch Drittsysteme oder von dem Auftraggeber beauftragte Dritte sein. Für die Herstellung von Inhalten ist allein der Auftraggeber verantwortlich. Zur Prüfung, ob sich die von dem Auftraggeber zur Verfügung gestellten Inhalte für die einer der Website/ Applikation/ Medium verfolgten Zwecke eignen, ist RIMAGINE MEDIA nicht verpflichtet.
      • Der Auftraggeber stellt die Hardware bereit, auf der zu entwickelnde Produkte installiert werden soll. Für den Betrieb oder die Nutzung der Produkte sind teilweise Schnittstellen (Programmschnittstellen auf Client oder Third-Party-Seite) oder die Software Dritter (z.B. Internet-Browser, E-Mail-Programme, Betriebssysteme) erforderlich, auf deren Programmierung und Fortschritt RIMAGINE MEDIA keinen Einfluss hat. Für diese hat der Auftraggeber Sorge zu tragen.
  1. Zu den von dem Auftraggeber bereit zu stellenden Inhalten gehören insbesondere sämtliche einzubindenden Texte, Bilder, Grafiken, Logos und Tabellen, sofern diese keinen Teil des Leistungsumfanges darstellen.
  2. Für Werke, die auftraggeberseitig zur Verfügung zu stellen sind oder werden (redaktionelle Inhalte, Fotos etc.), hat der Auftraggeber die entsprechenden Nutzungsrechte von den Berechtigten einzuholen und auf Nachfrage RIMAGINE MEDIA nachzuweisen.
  3. Werden notwendige Mitwirkungen nicht oder nicht vollständig bzw. fehlerhaft erbracht, kann dies vor allem zur Folge haben, dass Liefertermine oder die Lieferumfänge nicht den vertraglichen Abmachungen entsprechend gehalten werden können. RIMAGINE MEDIAs Anspruch auf Zahlung der Vergütung, soweit angefallen, bleibt bestehen. Auch sind etwaige aus dieser Verzögerung entstandene Kosten in angemessenem Umfang zu ersetzen.
 
§ 10 Urheberrechte
  1. Der Umtausch von individuell für den Auftraggeber erstellter Auftragsarbeiten / Software / Werke ist generell ausgeschlossen.
  2. Der Auftraggeber erhält nach Zahlung der vereinbarten Vergütung an den gesamten Projektergebnissen ein zeitlich und räumlich beschränktes Verwertungsrecht, sofern nichts anderes vereinbart ist. Das Nutzungsrecht von Werken muss im Einzelfall schriftlich definiert werden. Der Weiterverkauf an Dritte ist ausschließlich mit ausdrücklicher vorheriger schriftlicher Zustimmung von RIMAGINE MEDIA gestattet.
  3. Ein Recht auf Weiterverarbeitung der Projektergebnisse sowie auf Überlassung der Quelltexte und Roh-/ Arbeitsdateien besteht nur mit ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung von RIMAGINE MEDIA.
  4. RIMAGINE MEDIA behält sich vor, einzelne Ideenkonzepte oder Komponenten, die sie in eine speziell für den Auftraggeber entwickelte Software oder Werke eingebracht hat, auch für andere Projekte anderer Auftraggeber zu verwenden, sofern die Vertragsparteien dies nicht ausdrücklich ausgeschlossen haben.
  5. Der Auftraggeber garantiert im Wege selbstständiger Garantieversprechen, dass er hinsichtlich aller der RIMAGINE MEDIA überlassenen Materialien alle Rechte, insbesondere die zur vertragsgemäßen Verwendung erforderlichen Verwertungsrechte an den überlassenen Materialien besitzt bzw. erworben hat und das auch sonst Rechte Dritter der Vertragserfüllung und der Verwendung durch RIMAGINE MEDIA nicht entgegenstehen. Der Auftraggeber stellt RIMAGINE MEDIA von sämtlichen Ansprüchen Dritter frei, die aus der Nichteinhaltung der vorstehend übernommenen Garantien folgen und ersetzt RIMAGINE MEDIA alle insoweit entstehenden Schäden und Aufwendungen unter Einschluss etwaig anfallender Rechtsverfolgungskosten. RIMAGINE MEDIA ist berechtigt, Ansprüche, die von Dritten insoweit geltend gemacht werden, direkt zu befriedigen und die jeweiligen Zahlungen dem Auftraggeber in Rechnung zu stellen.
  6. An geeigneten Stellen werden in der Website/ Applikation/ dem Medium Hinweise auf die Urheberstellung von RIMAGINE MEDIA aufgenommen. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, solche Hinweise ohne Zustimmung von RIMAGINE MEDIA zu entfernen.
  7. RIMAGINE MEDIA ist berechtigt, dritte Dienstleister/Erfüllungsgehilfen mit der Erbringung von Teilendes Leistungsspektrums zu beauftragen. RIMAGINE MEDIA ist ebenso berechtigt, die verwendete Internet-Infrastruktur und mit der Durchführung beauftragte Dienstleister /Erfüllungsgehilfen, jederzeit ohne gesonderte Mitteilung zu wechseln, insofern für den Auftraggeber hierdurch keine Nachteile entstehen.
  8. RIMAGINE MEDIA ist dazu berechtigt, allgemeine Ideen und Konzepte, die im Rahmen des Entwicklungsprozesses entstehen, durch RIMAGINE MEDIA angeregt werden oder maßgeblich auf den Erfahrungen, Arbeiten oder Unterlagen von RIMAGINE MEDIA beruhen, kostenlos und ohne sachliche, zeitliche oder räumliche Beschränkungen zu nutzen, zu verwerten oder verwerten zu lassen.
 
§ 11 Eigentumsvorbehalt
  1. Gelieferte Ware und damit verbundene Rechte bleiben bis zu ihrer vollständigen Bezahlung sämtlicher RIMAGINE MEDIA zustehenden Ansprüche (Vorbehaltsware) im Eigentum von RIMAGINE MEDIA, auch wenn die einzelne Ware bezahlt worden ist. Eine Verpfändung oder Sicherheitsleistung der Vorbehaltsware ist nicht zulässig.
  2. Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware (insbesondere Pfändung) wird der Auftraggeber auf das Eigentum von RIMAGINE MEDIA hinweisen und diese unverzüglich benachrichtigen. Hierdurch entstehende Kosten und Schäden trägt in vollem Umfang allein der Auftraggeber.
  3. Bei vertragswidrigem Verhalten des Auftraggebers, insbesondere etwa bei Zahlungsverzug, ist RIMAGINE MEDIA berechtigt, die Vorbehaltsware auf Kosten des Auftraggebers zurückzunehmen oder gegebenenfalls Abtretung des Herausgabeanspruchs des Auftraggebers gegenüber dem Dritten zu verlangen. In der Zurücknahme sowie der Pfändung der Vorbehaltsware durch RIMAGINE MEDIA liegt vorbehaltlich der Geltung abweichender gesetzlicher Bestimmungen kein Rücktritt vom Vertrag.
 
§ 12 Ethische Vorbehalte
  1. Für den Fall, dass der Auftraggeber während seines Auftrages Veröffentlichungen von Material wünscht, welches nach Auffassung von RIMAGINE MEDIA ethisch nicht vertretbar ist oder dem Ansehen von RIMAGINE MEDIA schaden könnte (z. B. pornographische Darstellungen, nationalsozialistisches Gedankengut), ist RIMAGINE MEDIA berechtigt, den Vertrag mit sofortiger Wirkung zu kündigen und sämtliche bis dahin angefallenen Kosten einzufordern, soweit dies bei Vertragsschluss noch nicht bekannt war.
 
§ 13 Geheimhaltung und Datenschutz
  1. RIMAGINE MEDIA und der Auftraggeber werden alle gegenseitig zur Kenntnis gelangten Informationen, die als Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse des anderen erkennbar sind, unbefristet geheim halten und – soweit dies nicht zum Erreichen des Vertragszwecks geboten ist – weder aufzeichnen noch weitergeben oder in sonstiger Weise verwerten. 
  2. RIMAGINE MEDIA und der Auftraggeber werden durch geeignete vertragliche Abreden mit den für sie jeweils tätigen Arbeitnehmern und Beauftragten sicherstellen, dass auch diese unbefristet der Geheimhaltungsverpflichtung unterliegen. 
  3. Jegliche Erhebung, Verarbeitung und Nutzung von personenbezogenen Daten richtet sich nach den gesetzlichen datenschutzrechtlichen Bestimmungen. Soweit die Erbringung der Leistungen von RIMAGINE MEDIA die Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung personenbezogener Daten, z. B. innerhalb des Testsystems, erfordert, wird RIMAGINE MEDIA im Einzelfall vorab eine Auftragsverarbeitungsvereinbarung zum Schutz dieser personenbezogenen Daten schließen.
 
§ 14 Schutzrechtsverletzungen
  1. Die Parteien stehen einander dafür ein, dass den von ihnen der jeweils anderen Partei nach diesem Vertrag und den hierunter fallenden Einzelvereinbarungen jeweils eingeräumten Nutzungsrechten keine Rechte Dritter entgegenstehen. Sie halten einander von Ansprüchen Dritter wegen der Verletzung entsprechender Rechte frei und erstatten dem jeweils anderen Vertragspartner alle Schäden und Aufwendungen, die diesem aus einer begründeten Inanspruchnahme Dritter entstehen.
  2. Sie verpflichten sich wechselseitig, sich stets unverzüglich über die Geltendmachung etwaiger Ansprüche Dritter zu informieren und der jeweils anderen Vertragspartei, der die Verletzung von Satz 1 zur Last fällt, alle Abwehrmaßnahmen und Vergleichsverhandlungen vorzubehalten, jedoch mit der Maßgabe, dass jeglicher Vergleich, der Regelungen zulasten der vom Dritten in Anspruch genommenen Vertragspartei vorsieht, deren Zustimmung bedarf.
  3. Grundsätzlich sollen Maßnahmen der Rechtsverteidigung stets unverzüglich unter den Parteien abgestimmt werden. Die Kosten entsprechender Auseinandersetzungen sind von der Partei zu übernehmen (einschließlich Gerichts- und angemessener Anwaltskosten), die die Rechtsverletzung zu vertreten hat. 
  4. Für die Rechtsmängelhaftung gilt Folgendes: Macht ein Dritter dem Auftraggeber gegenüber Ansprüche wegen der Verletzung von Schutzrechten durch die Nutzung der Leistungen geltend und wird die Nutzung hierdurch beeinträchtigt oder untersagt, haftet RIMAGINE MEDIA :
    1. RIMAGINE MEDIA kann nach ihrer Wahl und auf ihre Kosten entweder die Leistungen ändern oder ersetzen, dass sie das Schutzrecht nicht verletzen, aber im Wesentlichen den vereinbarten Funktions- und Leistungsmerkmalen in für den Auftraggeber zumutbarer Weise entsprechen, oder den Auftraggeber von Ansprüchen gegenüber dem Schutzrechtsinhaber.
    2. Gelingt dies RIMAGINE MEDIA zu angemessenen Bedingungen nicht, wird RIMAGINE MEDIA dem Auftraggeber dies mitteilen und ihm die Nutzung ab einem bestimmten Zeitpunkt untersagen. Ein Vergütungsanspruch besteht nur für den Zeitraum, in dem die betroffenen Leistungen vom Auftraggeber genutzt werden konnten.
  5. Sonstige Ansprüche des Auftraggebers z.B. auf Rücktritt, Minderung und Schadensersatz bleiben im Rahmen der insoweit anwendbaren Bestimmungen dieses Vertrags unberührt.
  6. Unbeschadet der vorbenannten Haftungsbeschränkungen ist die Haftung bei Schutzrechtsverletzungen – ausgenommen Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit – grundsätzlich auf die Höhe der Gesamtvergütung der dem Schaden zugrundeliegenden Einzelvereinbarung beschränkt.
 
§ 15 Abnahme / Korrekturen
  1. RIMAGINE MEDIA stellt dem Auftraggeber die Entwürfe der Drucksachen/Designentwicklungen während des Projektverlaufs zu Abstimmungszwecken als digitale, nicht belichtungsfähige Dateien zur Verfügung. Anhand dieser Daten erfolgt eine Abnahme. Der Auftraggeber bestätigt diese Abnahme schriftlich. Nach Abnahme der Entwürfe erhält der Auftraggeber die Entwürfe als belichtungsfähige Daten per digitaler Datenübertragung wenn nicht anders schriftlich vereinbart. Diese können dann von dem Auftraggeber an Dienstleister weitergegeben werden.
  2. Erklärt der Auftraggeber gegenüber RIMAGINE MEDIA nicht fristgerecht die Abnahme, kann RIMAGINE MEDIA eine angemessene Frist zur Abgabe der Abnahmeerklärung setzen. Die Abnahme gilt dann mit Ablauf dieser Frist als erklärt, wenn der Auftraggeber weder die Abnahme schriftlich erklärt, noch RIMAGINE MEDIA gegenüber schriftlich darlegt, welche Mängel noch zu beseitigen sind. Erkennbare Mängel oder Störungen an Lieferungen sind RIMAGINE MEDIA unverzüglich, spätestens innerhalb von 10 Werktagen nach Lieferung schriftlich anzuzeigen. Der Auftraggeber wird auf diese Rechtsfolge bei Fristsetzung zur Abgabe der Abnahmeerklärung hingewiesen.
  3. Erfordert das Änderungsverlangen von RIMAGINE MEDIA nach Anlieferung eine umfangreiche Prüfung, ob und zu welchen Bedingungen die Änderungen durchführbar sind, kann sie hierfür eine Vergütung verlangen, wenn sie den Auftraggeber darauf hinweist und der Auftraggeber daraufhin den Prüfungsauftrag schriftlich erteilt hat.
  4. Generelle Projektänderungen können jederzeit einvernehmlich zwischen den Projektleitern oder auch im Projektausschuss vereinbart werden. Die Vereinbarungen werden von den jeweiligen Projektleitern schriftlich bestätigt. Werden in diesen Fällen keine Preisänderungen und keine Änderungen der Vertragsbedingungen vereinbart, müssen die Leistungen im Rahmen der bis dahin vereinbarten Vertragsbedingungen durchgeführt werden.
 
§ 16 Haftung
  1. Die Parteien haften einander auf Schadensersatz nach den gesetzlichen Bestimmungen für Schäden, die durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit verursacht werden, für das Fehlen zugesicherter Eigenschaften, wegen Arglist, sowie für Personenschäden und Sachschäden nach dem Produkthaftungsgesetz. 
  2. Die Parteien haften einander auf Schadensersatz begrenzt auf die Höhe des vertragstypischen, vorhersehbaren Schadens für Schäden aus einer (leicht) fahrlässigen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten oder Kardinalpflichten (1. Alternative), für Schäden, die grob fahrlässig ohne Verletzung wesentlicher Vertragspflichten oder Kardinalpflichten verursacht wurden (2. Alternative). Unter Kardinalpflichten und wesentlichen Vertragspflichten versteht man diejenigen vertraglichen Pflichten, die die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages erst ermöglichen und auf deren Erfüllung die Parteien vertrauen oder vertrauen dürfen.
  3. RIMAGINE MEDIA haftet nicht für entgangenen Gewinn, mittelbare Schäden und Mangelfolgeschäden. 
  4. Die Haftung von RIMAGINE MEDIA ist in Fällen verschuldensabhängiger Haftung – ausgenommen Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit – grundsätzlich auf die Höhe der Gesamtvergütung der dem Schaden zugrunde liegenden Einzelvereinbarung beschränkt. Soweit diese auftraggeberseitig bis zum Schadenseintritt noch nicht vollständig geleistet wurde, ist die Haftung auf den bis dahin geleisteten Betrag beschränkt. 
  5. Im Übrigen ist jegliche Haftung von RIMAGINE MEDIA ausgeschlossen. Ansprüche aus einer etwaigen von RIMAGINE MEDIA abgegebenen Garantie bleiben unberührt. 
  6. Der Auftraggeber übernimmt die alleinige Verantwortung –auch für Ansprüche Dritter –für von ihm RIMAGINE MEDIA überlassener Daten. Soweit Daten an RIMAGINE MEDIA übermittelt werden, stellt der Auftraggeber zuvor Sicherheitskopien hiervon her. RIMAGINE MEDIA übernimmt keine Haftung für den Fall eines Datenverlustes. Der Transport geht insoweit zu Lasten des Auftraggebers.
  7. Sollte eine Wiederherstellung der Daten erforderlich werden, so nimmt der Auftraggeber diese auf eigene Kosten vor. RIMAGINE MEDIA übernimmt keine Haftung für Datenverluste, die dadurch entstehen, dass der Auftraggeber keine bzw. eine unvollständige oder ungeeignete Datensicherung durchgeführt hat.
  8. Um auftretende Schäden im Sinne vorstehender Haftungsregelungen für beide Seiten im Sinne einer gemeinsamen Schadensminderung so gering wie möglich zu halten, werden die Parteien auftretende Schäden unverzüglich gegenüber der jeweils anderen Partei schriftlich anzeigen. 
 
§ 17 Schlussbestimmungen
  1. Der Gerichtsstand ist Lübeck.
  2. Der Gerichtsstand Lübeck gilt auch, wenn der Auftraggeber keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, sofort nach Vertragsschluss seinen Wohn- und/oder Geschäftssitz aus dem Inland verlegt oder sein Wohn- und/oder Geschäftssitz oder gewöhnlicher Aufenthalt zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.
  3. Der Vertrag unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.
  4. Die Haager Konvention vom 01.07.1964 betreffend Einheitliche Gesetze über den internationalen Kauf beweglicher Sachen und das Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 11.04.1980 über Verträge über den internationalen Kauf beweglicher Sachen finden keine Anwendung
  5. Erfüllungsort ist, soweit nicht anders vereinbart, Ahrensburg und Hamburg
 

Stand: 01.01.2023

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